Die Arbeit beschäftigt sich mit der Frage nach den notwendigen gesetzlichen Änderungen im Zusammenhang mit der Beschlussfassung im Wohnungseigentum. Ausgehend von der Forschungsfrage: "Welche gesetzlichen Änderungen müssen für eine raschere und effizientere Beschlussfassung in der Eigentümergemeinschaft umgesetzt werden?" wird zunächst auf die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen für die Willensbildung in der Eigentümergemeinschaft eingegangen. Anschließend werden die Modifikationen erläutert, die bereits bei den letzten Novellen ihren Weg in das Gesetz gefunden haben oder die zur Diskussion standen. Dabei wird deutlich, dass es bereits Ansätze für eine erleichterte Beschlussfassung gegeben hat, diese jedoch nur teilweise in das Gesetz übernommen wurden. Vor allem die Herabsenkung der Quoren blieb unverwirklicht. Ein Blick nach Deutschland zeigt nicht wirklich Lösungsansätze, die einen Nachahmungswunsch hervorrufen. In Folge wurden Experten zu ihren Ansichten und Verbesserungsvorschlägen befragt. Sie sind sich nicht einig, ob Handlungsbedarf für eine erleichterte Beschlussfassung gegeben ist. Allen gemeinsam ist die Forderung nach einer ausreichenden Information der Eigentümer - unabhängig von der Art der Willensbildung. Einige Experten können sich eine so genannte Quorumslösung vorstellen, für deren genaue Ausgestaltung mehrere Möglichkeiten vorgeschlagen werden. Auch das Thema einer gesetzlichen Fixierung der Rücklagenhöhe wird im Zusammenhang mit der Beschlussfassung einer Thewosansanierung angesprochen. Es wird sogar in Erwägung gezogen, den Erhaltungsbegriff des Mietrechtsgesetzes für das Wohnungseigentumsgesetz neu zu definieren. Bei der Diskussion der gebrachten Änderungsvorschläge wird deutlich, dass nicht jeder Vorschlag einer Quorumslösung auch wirklich eine Verbesserung bringen würde. Durch den Vorschlag, dass bei einer Anwesenheit von zwei Drittel der Eigentümer die Hälfte der Anwesenden einen Beschluss fassen kann, würde dem Phänomen der "schweigenden" Eigentümer nicht entgegengewirkt werden. Bei dieser Variante müsste die Möglichkeit, dass mehr als die Hälfte der Eigentümer einen Beschluss fassen kann, auch wenn sich nicht zwei Drittel der Eigentümer an der Willensbildung aktiv beteiligen, unverändert aufrecht bleiben. Hingegen erscheint die Variante, dass mindestens die Hälfte der Eigentümer an der Willensbildung teilnehmen muss und davon dann mindestens zwei Drittel einen Beschluss fassen können, eher eine Lösung für das Problem der schweigenden Mehrheit zu sein. Es ist zwar weiterhin eine Beteiligung der Mehrheit an der Beschlussfassung nötig, jedoch muss nicht zwangsläufig die Mehrheit der Eigentümer der Maßnahme, die beschlossen wird, zustimmen. Die Einberufung einer zweiten Versammlung, sollte die erste Versammlung nach Maßgabe der bisherigen Mehrheitsbildungsvorschriften nicht beschlussfähig sein, ist abzulehnen. Der erzieherische Faktor für die Eigentümer ist ungewiss. Außerdem ist der Beschlussgegenstand bei einem Umlaufbeschluss - gerade bei umfangreichen und mit hohen Kosten verbundenen Beschlüssen wie einer Thewosansanierung- leichter nachzuvollziehen und bietet größere Rechtssicherheit. Um die häufig angesprochenen Entscheidungsfreiheit des Verwalters im Rahmen der ordentlichen Verwaltung zu unterstützen wird die Einführung einer Mindestrücklage befürwortet. Inwieweit die sozial Schwachen geschützt werden müssen, bleibt offen. Es darf nicht übersehen werden, dass Eigentum verpflichtet und daher eine eventuelle Absicherung von sozial Schwachen in Zusammenhang mit ihrem eigenen Eigentum rasch an Grenzen stößt. Eine Checkliste mit einer Zusammenfassung der wichtigsten Punkte gibt einen Überblick über die notwendigen gesetzlichen Änderungen für eine erleichterte Beschlussfassung. Zum Abschluss wird ein Vorschlag für eine mögliche Abänderung der relevanten Gesetzesstellen gebracht.
de
dc.language
Deutsch
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dc.language.iso
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dc.rights.uri
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
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dc.title
Notwendige Änderungen im Wohnungseigentumsgesetz - Beschlussfassung und Verwaltung