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<div class="csl-entry">Schlager, M. (2014). <i>Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers für Folgegeschäfte</i> [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://doi.org/10.34726/hss.2014.20570</div>
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dc.identifier.uri
https://doi.org/10.34726/hss.2014.20570
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dc.identifier.uri
http://hdl.handle.net/20.500.12708/4537
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dc.description
Literaturverz. S. 130
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dc.description.abstract
Der Immobilienmakler erwirbt nach § 6 Abs 1 MaklerG einen Provisionsanspruch, wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft durch seine vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist, wobei zwischen Maklertätigkeit und Geschäftsabschluss ein verdienstlicher und (mit-)kausaler, adäquater Zusammenhang bestehen muss. Nach § 6 Abs 3 MaklerG gebührt dem Immobilienmakler auch dann ein Provisionsanspruch, wenn durch seine verdienstliche, (mit-)kausale und adäquate Vermittlungstätigkeit nicht das vertragsgemäße, aber ein diesem Zweck nach wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft zustandegekommen ist (§ 6 Abs 3 MaklerG). Bei Folgegeschäften handelt es sich um Geschäftsabschlüsse, die dem vom Immobilienmakler vermittelten Ursprungsgeschäft zeitlich nachfolgen und zwischen den Vertragsparteien des Ursprungsgeschäfts oder diesen zurechenbaren Dritten abgeschlossen werden. Folgegeschäfte können somit sein: Vertragsverlängerungen, Vertragsumwandlungen, Flächenerweiterungen, Veränderung des Rechtsgeschäftstyps (z.B. aus Miete wird Kauf) sowie Folgegeschäfte durch Ausübung von Optionsrechten (Mietoption, Kaufoption, Vormietrecht, Vorkaufsrecht). Der Immobilienmakler ist auch für Folgegeschäfte provisionsberechtigt, wenn der Abschluss des Folgegeschäfts von der verdienstlichen, (mit-)kausalen und noch als adäquat einzustufenden Vermittlungstätigkeit, die er im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ursprungsgeschäfts erbracht hat, umfasst ist. Hierfür bedarf es immer der Beurteilung und Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Ein Folgeprovisionsanspruch lässt sich auf Grundlage des Maklervertrags begründen, wenn er das später abgeschlossene Folgegeschäft umfasste bzw. nachträglich um dieses zumindest konkludent erweitert wurde. Gleiches gilt bei einer im Maklervertrag enthaltenen Folgegeschäftsklausel bzw. Ergänzungsprovisionsklausel sowie bei Vorliegen einer zwischen den Parteien abgeschlossenen Zusatzvereinbarung. Kein Folgeprovisionsanspruch lässt sich auf Grundlage einer in den AGB des Maklers enthaltenen Folgegeschäftsklausel begründen. Dasselbe gilt für die Anspruchsbegründung über das Institut des zweckgleichen Rechtsgeschäfts nach § 6 Abs 3 MaklerG, wenn bereits das Ursprungsgeschäft vertragsgemäß nach § 6 Abs 1 MaklerG zustande kam. Offen bleibt, ob ein Folgeprovisionsanspruch über § 15 Abs 1 Z 2 MaklerG hergeleitet werden kann, obwohl § 6 Abs 3 MaklerG nicht anwendbar ist.
de
dc.description.abstract
Der Immobilienmakler erwirbt nach § 6 Abs 1 MaklerG einen Provisionsanspruch, wenn das abgeschlossene Rechtsgeschäft durch seine vertragsgemäße Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist, wobei zwischen Maklertätigkeit und Geschäftsabschluss ein verdienstlicher und (mit-)kausaler, adäquater Zusammenhang bestehen muss. Nach § 6 Abs 3 MaklerG gebührt dem Immobilienmakler auch dann ein Provisionsanspruch, wenn durch seine verdienstliche, (mit-)kausale und adäquate Vermittlungstätigkeit nicht das vertragsgemäße, aber ein diesem Zweck nach wirtschaftlich gleichwertiges Rechtsgeschäft zustandegekommen ist (§ 6 Abs 3 MaklerG). Bei Folgegeschäften handelt es sich um Geschäftsabschlüsse, die dem vom Immobilienmakler vermittelten Ursprungsgeschäft zeitlich nachfolgen und zwischen den Vertragsparteien des Ursprungsgeschäfts oder diesen zurechenbaren Dritten abgeschlossen werden. Folgegeschäfte können somit sein: Vertragsverlängerungen, Vertragsumwandlungen, Flächenerweiterungen, Veränderung des Rechtsgeschäftstyps (z.B. aus Miete wird Kauf) sowie Folgegeschäfte durch Ausübung von Optionsrechten (Mietoption, Kaufoption, Vormietrecht, Vorkaufsrecht). Der Immobilienmakler ist auch für Folgegeschäfte provisionsberechtigt, wenn der Abschluss des Folgegeschäfts von der verdienstlichen, (mit-)kausalen und noch als adäquat einzustufenden Vermittlungstätigkeit, die er im Zusammenhang mit dem Abschluss des Ursprungsgeschäfts erbracht hat, umfasst ist. Hierfür bedarf es immer der Beurteilung und Prüfung des jeweiligen Einzelfalls. Ein Folgeprovisionsanspruch lässt sich auf Grundlage des Maklervertrags begründen, wenn er das später abgeschlossene Folgegeschäft umfasste bzw. nachträglich um dieses zumindest konkludent erweitert wurde. Gleiches gilt bei einer im Maklervertrag
en
dc.language
Deutsch
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dc.language.iso
de
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dc.rights.uri
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
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dc.subject
Verdienstlichkeit
de
dc.subject
Kausalität
de
dc.subject
Adäquanzzusammenhang
de
dc.subject
Ergänzungsprovision
de
dc.subject
Folgeprovision
de
dc.subject
Höchstprovision
de
dc.title
Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers für Folgegeschäfte