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<div class="csl-entry">Geyer, A. (2016). <i>Die Verwertung von Liegenschaften im Exekutionsverfahren : Versteigerungsbedingungen und Verteilungsgrundsätze von mit Rechten belasteten Liegenschaften</i> [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. http://hdl.handle.net/20.500.12708/80001</div>
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dc.identifier.uri
http://hdl.handle.net/20.500.12708/80001
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dc.description.abstract
Das Ziel, welches der betreibende Gläubiger mit der Zwangsversteigerung einer Liegenschaft zu erreichen sucht, ist dahin gerichtet, dass die dem Verpflichteten gehörige Liegenschaft veräußert und der erzielte Gelderlös zur Befriedigung seiner Forderung verwendet wird. Die Zwangsversteigerung ist die intensivste Form der Exekution, weil diese auf die Substanz der Liegenschaft greift. Aus diesem Grund enthält die Exekutionsordnung Normativbedingungen, wie die Versteigerungsbedingungen, von denen nur innerhalb gewisser enger Grenzen abgegangen werden darf. Die Versteigerungsbedingungen sind für die Versteigerung von besonderer Bedeutung. Diese sind mit den Bestimmungen eines Kaufvertrages einer Liegenschaft vergleichbar und haben sich im Allgemeinen zu beziehen auf die genaue Bezeichnung des Exekutionsobjektes, der Art der Festsetzung des 'Kaufpreises' sowie die Maßregeln zur Durchführung der Veräußerung und Übergabe der Liegenschaft an den Ersteher. Die Versteigerungsbedingungen haben - unter anderem - die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten zu enthalten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss. Die nachfolgenden Lasten sind nur insoweit zu übernehmen, als sie nach der ihnen zukommenden Rangordnung in der Verteilungsmasse Deckung finden. Die Absicht des Gesetzgebers ist, dass der Ersteher die Liegenschaft frei von allen Lasten übernimmt, ausgenommen jene, die er nach den Versteigerungsbedingungen zu übernehmen hat. Das Exekutionsgericht nimmt (sodann) die Verteilung der aus der Versteigerung der Liegenschaft erzielten Geldsumme (Meistbot oder Überbot) vor. Die Verteilung der Geldsumme ist der Befriedigungsabschnitt des Zwangsversteigerungsverfahrens. Nach den allgemeinen und den besonderen Verteilungsgrundsätzen erfolgt die Befriedigung der von den Gläubigern angemeldeten Forderungen nach Maßgabe ihrer Rangordnung. Dienstbarkeiten und Reallasten mit Ausnahme der Ausgedinge, die aus der Verteilungsmasse nicht voll gedeckt sind, sind aufzuheben. An ihre Stelle tritt der Entschädigungsanspruch für die nicht übernommene Last. Nach dem Willen des Gesetzgebers kommt dem Ausgedinge eine Sonderstellung zu. Entfällt auf das Ausgedinge kein dem Deckungskapital entsprechender Meistbotsrest, darf das Ausgedinge nicht gegen Leistung eines Geldäquivalents aufgehoben werden. Vielmehr ist der Meistbotsrest zinstragend anzulegen (Deckungskapital). Hieraus gebührt dem Ersteher ein auf die Erbringung der Ausgedingsleistung gebührender (Entschädigungs-)Betrag samt Zinsen, bis dass das Deckungskapital aufgebraucht ist. Bis dahin ist das Ausgedinge unverkürzt aufrecht zu erhalten. Das Ausgedinge bleibt dadurch möglichst lange erhalten. In dieser Arbeit werden die Grundzüge der Versteigerungsbedingungen und der Verteilungsgrundsätze beschrieben.
de
dc.format
VII, 81 Blätter
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dc.language
Deutsch
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dc.language.iso
de
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dc.subject
Zwangsversteigerung
de
dc.subject
Anrechnung
de
dc.subject
Lasten
de
dc.subject
Deckungskapital
de
dc.subject
Entschädigungsanspruch
de
dc.title
Die Verwertung von Liegenschaften im Exekutionsverfahren : Versteigerungsbedingungen und Verteilungsgrundsätze von mit Rechten belasteten Liegenschaften