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<div class="csl-entry">Aschauer, P. (2013). <i>Erwerb der Rechte am Dachgeschoß : Sicherung nach WEG, ABGB und BTVG</i> [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:at-ubtuw:1-66081</div>
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Das prognostizierte Wachstum der Stadtbevölkerung wird nicht ausschließlich mit den bisher unverbauten Flächenreserven der Städte gedeckt werden können. Eine Möglichkeit, wie in Zukunft diesem Bevölkerungswachstum in den dicht bebauten Stadtteilen begegnet werden kann, ist die Schaffung von qualitätsvollem Wohnraum im Zuge von Aufstockungen bzw. Dachgeschoßausbauten ("sanfte Stadtverdichtung"). Wer die Absicht hat, eine Dachgeschoßwohnung zu erwerben, sollte neben einer optimalen vertraglichen Gestaltung auch eine optimale Absicherung des aufgewendeten Kapitals zum Erwerb der Wohnung treffen. Die Arbeit befasst sich schwerpunktmäßig mit den rechtlichen Fragen der Sicherung der Rechtsposition des Erwerbers. Der Gesetzgeber sieht dabei eine Reihe von wohnrechtlichen Sicherungsinstrumenten vor. Ein in der Praxis unverzichtbares Instrument für größtmögliche Sicherheit des Erwerbers ist "die Anmerkung der Zusage der Einräumung von Wohnungseigentum gem. § 40 Abs 2 WEG" im Grundbuch an der zu schaffenden Wohnung. Der Erwerber als Wohnungseigentumsbewerber erwirkt einen auch gegen spätere Miteigentümer durchsetzbaren Anspruch auf Wohnungseigentumsbegründung an der Dachgeschoßwohnung.<br />Unausgebaute Dachböden ("Rohdachböden") stehen meist im Miteigentum aller Hauseigentümer. Ein taugliches Mittel zur Sicherung der Rechte am Dachgeschoß ist eine Benützungsregelung, die der Zustimmung aller Miteigentümer bedarf. Benützungsregelungen als Dauerschuldverhältnis können aber jederzeit aus wichtigen Gründen formlos aufgelöst werden. Ihr Anspruch ist somit nicht immerwährend. Mangels Einigkeit besteht die Möglichkeit die fehlende Zustimmung (zum beantragten Ausbau des Dachbodens) durch eine rechtsgestaltende Entscheidung des Außerstreitrichters ersetzen zu lassen. Sie ist eine im Wesentlichen von Billigkeitserwägungen mit offenem Wertungsspielraum getragene Ermessensentscheidung, die auf die Umstände des Einzelfalls abstellt.<br />Bei dieser Beurteilung ist dem Gericht ein Wertungsspielraum eingeräumt. Sofern dieser Spielraum nicht überschritten wird, haben die Mit- bzw. Wohnungseigentümer die Änderung des ausbauwilligen Erwerbers zu dulden.
de
dc.language
Deutsch
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dc.language.iso
de
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dc.rights.uri
http://rightsstatements.org/vocab/InC/1.0/
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dc.title
Erwerb der Rechte am Dachgeschoß : Sicherung nach WEG, ABGB und BTVG