Bischof, R. (2012). Inwieweit haftet ein Immobilienmakler für den Wert der Immobilie? : Zivilrechtliche Aspekte und Wechselwirkungen [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. http://hdl.handle.net/20.500.12708/159009
Der Maklervertrag und die Art der Maklertätigkeit beeinflusst den Grad der Interessenwahrung, den er Makler gegenüber dem jeweiligen Vertragspartner, Verkäufer oder Käufer zu erbringen hat. Der Doppelmakler hat als neutraler Interessenmittler im Vergleich zum Einzelmakler reduzierte Pflichten wahrzunehmen. Ein Nachweismakler hat im Vergleich zum Vermittlungsmakler zumindest über erkennbare Vor- und Nachteile einer Immobilie aufzuklären. Der Vermittlungsmakler führt die Vertragsparteien zusammen und berät diese intensiver. Der Makler haftet vertraglich und hat den Nachteil der Beweislast, wobei sein Verhalten dem Verkäufer im Rahmen der Gehilfenhaftung zugerechnet wird. Im Regelfall haftet der Immobilienmakler für den Vertrauensschaden, wobei auch Wertschäden in geringem Umfang über die Provisionsmäßigung geltend gemacht werden. Der Makler haftet u.U. für den Wert der Immobilie, wenn er seine Informations- und Aufklärungspflichten hinsichtlich wertbildender Eigenschaften verletzt oder über den Wert der Immobilie falsch berät. Auskünfte und Beratungen über den Wert der Immobilie haben mit Sorgfalt und Zurückhaltung zu erfolgen. Eine ebenfalls haftungsmäßig verfängliche Vorgangsweise ist es, wenn ein Makler juristisch oder steuerrechtlich berät, ohne dafür über entsprechende Qualifikationen zu verfügen. Der Immobilienmakler bewegt sich in einer Querschnittmaterie und muss fähig sein, einerseits den Auftraggeber in den Grundzügen der Querschnittmaterien fachgerecht zu beraten und gleichzeitig erkennen, wo seine Grenzen sind und ab welchem Zeitpunkt externe Berater wie Juristen (Rechtsanwälte, Steuerberater) beigezogen werden müssen. Wie kann ein Immobilienmakler die Qualität seiner Dienstleistung steigern? Professionelle und umfassende Aufbereitung, die Durchführung einer Befundaufnahme bzw. detaillierten Besichtigung der Liegenschaft und auch des Zubehörs und der Umgebung, die schriftliche Übermittlung der entscheidungsrelevanten Informationen gegenüber dem Käufer, die Dokumentation von Zusicherungen, und Zurückhaltung betreffend Aussagen zum Verkehrswert, Offenlegen von Unklarheiten.