Klumpp, P. (2017). Der Nachbar im Baubewilligungsverfahren nach der NÖ Bauordnung 2014 [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://doi.org/10.34726/hss.2017.45166
Das Verfahren über die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung eines Bauwerkes ist ein antragspflichtiges Verfahren. Der Bauwerber hat Bauunterlagen nach gesetzlicher Maßgabe einzureichen. Die Baubehörde hat die Einreichunterlagen auf ihre Vollständigkeit zu untersuchen und sodann zu prüfen, ob dem Bauvorhaben rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Mängel der Einreichung hat die Baubehörde unverzüglich durch Erteilung eines Verbesserungsauftrages an den Bauwerber beheben zu lassen. Ergibt die Vorprüfung, dass durch das Bauvorhaben keine subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte beeinträchtigt werden können, entfällt die Bauverhandlung. Diese Feststellung hat die Baubehörde dem Nachbarn jedenfalls zwei Wochen vor Baubewilligungserteilung mitzuteilen. Besteht darüber keine Klarheit, hat die Baubehörde eine mündliche Bauverhandlung unter zwingender Verständigung und Ladung der Nachbarn auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück anzuberaumen. In der Verständigung sind die Nachbarn zu belehren, dass ihre Parteistellung verloren geht, wenn sie nicht binnen 14 Tagen nach Verständigungszugang schriftlich Einwendungen bei der Baubehörde einbringen. Nachbarn können wirksam nur die in § 6 Abs. 2 Z 1 ¿ 3 NÖ Bauordnung 2014 katalogisierten subjektiv-öffentlichen Rechte einwenden. Nachbarn haben sohin ein zweifach, nämlich dem Inhalt und der Fristigkeit nach, beschränktes Mitspracherecht. § 6 Abs. 2 leg cit gewährt den Nachbarn subjektiv-öffentliche Mitspracherechte im Hinblick auf die Standsicherheit, die Trockenheit und den Brandschutz ihrer konsensgemäßen Gebäude und hinsichtlich Emissionen, soweit diese nicht aus jeder Art der Wohnnutzung resultieren. Ausdrücklich ausgenommen vom Immissionsschutz sind Lärmemissionen von Kindern auf Spielplätzen, in Kinderbetreuungseinrichtungen, Schulen (udgl) sowie Emissionen aus der Nutzung von Pflichtstellplätzen und von öffentlichen Warneinrichtungen. Im Hinblick auf die Bebauungshöhe, die Bebauungsweise und den Bauwich, sofern dies der Einhaltung der zulässigen Belichtung von zulässigen Hauptfenstern von konsensgemäßen und künftig bewilligungsfähigen Gebäuden dient, besteht ein weiteres subjektiv-öffentliches Mitspracherecht. Erwähnt der Nachbar die Beeinträchtigung eines katalogisierten subjektiv-öffentlichen Rechtes, so hat sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinanderzusetzen und je nach Sachlage dem Vorbringen Folge zu geben oder dieses abzuweisen. Bringt der Nachbar Beeinträchtigungen vor, die keines der in § 6 Abs. 2 aufgelisteten Rechte betrifft, dann ist sein Begehren als unzulässig zurückzuweisen. In beiden Fällen steht dem Nachbar das Rechtsmittel der Berufung an den Gemeindevorstand zu; soweit die Berufung den Berufungsantrag abweist, die Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Die Berufungsbehörde hat im Falle der Einbringung einer Berufung durch den Nachbarn zu prüfen, ob der Nachbar in einem subjektiv-öffentlichen Recht nach § 6 Abs. 2 verletzt ist.