Ehrengruber, K. M.-T. (2005). Die Bedeutung und die Besonderheiten der Bewertung des privaten Baurechts [Diploma Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. http://hdl.handle.net/20.500.12708/180600
Das Baurecht ist das dingliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Bodenfläche eines Grundstückes ein Bauwerk zu errichten. Es besteht unabhängig vom Eigentumsrecht am Grundstück. Sinn und Zweck des Baurechts ist es, dem Eigentümer seine Rechte an der Liegenschaft zu erhalten und künftigen Verwendungen nicht vorzugreifen. Das Bauwerk gehört dem Eigentümer des Bauwerks; der Grund dem Grundeigentümer. Diese Personen müssen nicht ident sein. Das Baurecht wird dokumentiert im Rahmen einer grundbücherlichen Eintragung im C-Blatt der belasteten Liegenschaft. Es muss sich auf den ganzen Grundbuchskörper beziehen. Im Anschluss an die belastete Einlage wird eine eigene Baurechtseinlage eröffnet, die wie ein selbstständiger Grundbuchskörper zu behandeln ist. Alle Eintragungen gegen den Bauberechtigten (z.B. Veräußerung oder Belastung des Baurechts) sind in dieser Einlage zu vollziehen. Dem Baurechtsinhaber stehen am Bauwerk die Rechte eines Eigentümers und am Grundstück die Rechte eines Nutznießers zu. Das Baurecht gilt als unbewegliche Sache, ein errichtetes Bauwerk ist Teil des Baurechtes und somit ebenfalls unbeweglich. Das Baurecht kann nicht auf weniger als 10 und nicht auf mehr als 100 Jahre bestellt werden. Innerhalb des festgelegten Zeitraumes ist seine Beendigung durch Vereinbarung möglich. Bei Erlöschen des Baurechts fällt das Bauwerk an den Grundeigentümer, der den Baurechtsinhaber mangels anderer Vereinbarung für ein Viertel des vorhandenen Bauwertes entschädigen muss.