Eiffe, M. (2005). Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung gemäß §§ 53 bis 57 GBG [Diploma Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. http://hdl.handle.net/20.500.12708/180601
Beim Kauf einer Liegenschaft sind zahlreiche juristische Feinheiten zu beachten, sodass der künftige Eigentümer sicher und ohne Komplikationen ins Grundbuch gelangt. Eine sehr wichtige Rolle spielt in diesem Zusammenhang die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung. Welche große Bedeutung dieses Instrument für das Grundbuch hat, soll in dieser Arbeit im Detail erläutert werden. Zwischen Kaufvertragsunterzeichnung und bücherlicher Eintragung vergehen aufgrund der Tatsache, dass dazu meist behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder die Grunderwerbssteuer erst eingezahlt werden muss, oft viele Wochen. In diesem Zeitraum ergibt sich für den Käufer eine Phase der Unsicherheit, welcher durch das bücherliche Sicherungsinstrument der Rangwahrung begegnet werden kann. Die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung ist ein Instrument des Grundbuchs, welches Mitte des 19. Jh. durch eine kaiserliche Verordnung als Institut der Rangordnung ursprünglich nur für den Hypothekarverkehr eingeführt wurde und erst später durch die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erweitert wurde. Der Eigentümer einer Liegenschaft kann die Rangordnung für eine beabsichtigte Veräußerung oder Verpfändung der Liegenschaft im Grundbuch anmerken lassen. Die Wirkung besteht darin, dass derjenige, der den Rangordnungsbeschluss und eine einverleibungsfähige Urkunde vorlegt, im Rang der Anmerkung der Rangordnung sein Recht im Grundbuch eintragen lassen kann. Durch die Anmerkung kann der Rang für längstens ein Jahr offengehalten werden. Neben einer dem besseren Verständnis dienenden kurzen Darstellung des Grundbuches soll das Wesen dieser Institution der Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung in dieser Arbeit näher beschrieben werden. Es handelt sich dabei um ein in der Immobilienwirtschaft oft unbeachtetes, in Wahrheit aber sehr wichtiges Instrument. Die Verfasserin, selbst seit dreieinhalb Jahren in der Immobilienbranche tätig, weiß, wie wichtig es ist, sicher ins Grundbuch zu gelangen. Dass jedoch in diesem Zusammenhang auch immer wieder Probleme auftreten können, soll später noch anhand von Fallbeispielen erläutert werden.