Kutschera, L. (2024). Eine Untersuchung des “Nationalen Aktionsplans Nachhaltige Beschaffung” im Kontext europäischer und österreichischer Vergaberegelungen [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://doi.org/10.34726/hss.2024.120606
Die Politik der letzten Jahre ist geprägt von einem sorgsamen und verantwortungsvollen Umgang mit unseren natürlichen Vorkommen und der Umwelt. Der Staat ist mit einem durchschnittlichen Beschaffungsvolumen von über 17 % des Bruttoinlandsproduktes ein zentraler Nachfrager in der österreichischen Volkswirtschaft. Es ist von essentieller Bedeutung, diesen Hebel zu nutzen, um dievon europäischer Seite festgelegten Klimaziele zu erreichen. Die Bemühungen zur Ökologisierung der öffentlichen Beschaffung haben in den bundesrechtlichen Vergaberegularien bereits Anklang gefunden. Das Bundesvergabegesetz 2018 (BVergG 2018) enthält in Umsetzung der Vergabe-Richtlinie 2014/24/EU (VergabeRL 2014/24/EU) klare Vorgaben, wie öffentliche Auftraggeber bei derZuweisung von Liefer-, Dienstleistungs- und Bauaufträgen die ökologische Beschaffung vorantreiben können. Das Vergaberecht war ursprünglich „nur“ ein Verfahren, um zu gewährleisten, dass Beschaffungsprozesse möglichst fair und transparent gestaltet, öffentliche Mittel effizient eingesetzt sowie die öffentlichen Märkte für Marktteilnehmer geöffnet werden. § 20 Abs. 5 BVergG 2018 legt fest,dass in einem Vergabeverfahren auf die Umweltgerechtheit der Leistung Rücksicht zu nehmen ist. Dies kann durch ökologische Leistungsbeschreibungen, technische Spezifikationen, aber auch über ökologische Zuschlagskriterien und ökologische Vertragsbestimmungen erreicht werden. Um die europäischen Vorgaben zu mehr Nachhaltigkeit umzusetzen und der Vorbildwirkung des Staates gerecht zu werden,hat die österreichische Bundesregierung einen nationalen Aktionsplan für eine nachhaltige Beschaffung (naBe-Aktionsplan) ins Leben gerufen. Der im Jahr 2021erneuerte österreichische naBe-Aktionsplan bietet neben den EU-Regularien sowieden Bestimmungen im Bundesvergabegesetz zusätzliche Leitlinien und Empfehlungen für eine ordnungsgemäße Umsetzung der europäischen Vorgaben.Der naBe-Aktionsplan konkretisiert den § 20 Abs. 5 BVergG 2018 und wurde für viele öffentliche Auftraggeber für verbindlich erklärt. Er legt Nachhaltigkeitskriterien für öffentliche Auftraggeber fest, die von Bundesministerien, ihren nachgeordneten Stellen sowie von ausgegliederten Rechtsträgern des Bundes einzuhalten sind. Einbewusster und verantwortungsvoller Umgang mit unseren natürlichen Vorkommen und der Umwelt sind die Basis für eine Politik, die den Grundstein für kommende Generationen legt.
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Abweichender Titel nach Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers