Rinnhofer, A. (2024). Planung im Klimaschutzrecht aus rechtswissenschaftlicher Sicht. Der Öffentliche Sektor - The Public Sector, 50(1/2), 71–76. https://doi.org/10.34749/oes.2024.4696
Der Handlungsbedarf der Menschen betreffend Anpassung an den Klimawandel und zum Zweck der drastischen Verminderung der THG-Emissionen wird immer wichtiger (IPCC 2023). Deren Dringlichkeit wird von immer mehr führenden Expert*innen wissenschaftlich belegt und betont. Die dementsprechende Planung erlangt in der rechtswissenschaftlichen und praktischen Auseinandersetzung mit dem Klimaschutz immer größer werdende Bedeutung (Franzius 2022: 383 ff). Dies ergibt sich unter anderem aus der Natur der Planung als Steuerungsinstrument, das die „konkrete Lage der Dinge“ (Köck 2022: 790) adressiert. Man könnte Planung alternativ als Steuerungskonzept verstehen, das charakterisiert ist durch systematisches zukunftsbezogenes Durchdenken a) einerseits einer zumeist problematischen und komplexen Herausforderung für eine menschliche Gemeinschaft und b) andererseits von vernunftbegründeten Antworten fachlich befähigter und institutionell legitimierter Akteure, d. h. Planer*innen, die mit den Aufgaben betraut sind, b.1) geeignete Ziele, Mittel bzw. Instrumente, Maßnahmen, Wege, Meilensteine und zeitliche Etappen sowie den Ressourcenbedarf zu erkunden, um die Herausforderungen aller Voraussicht nach bestmöglich zu bewältigen, b.2) in einem Plan systematisch darzustellen und allenfalls b.3) im Rahmen eines geordneten Verfahrens (mit eventuell auch alternativen Methoden) alternative Möglichkeiten des Vorgehens, d. h. Planvarianten, zu erforschen und darzustellen sowie b.4) allenfalls eine Rangordnung hinsichtlich von deren voraussichtlicher Eignung zu erarbeiten und zu begründen. (Schönbäck 2024, persönliche Mitteilung). Planung ist demnach kein einfach zu fassender Begriff und immer mit Unsicherheiten behaftet. Außerdem gibt es sehr unterschiedliche Arten der Planung. Zu unterscheiden ist unter anderem zwischen Politikleitplanung und Planung im Raumordnungsrecht (Imboden 1959: 137). Zweitere wird vorwiegend in Form von Verordnungen erlassen und setzt somit hoheitlich auf generell-abstrakte Weise fest, welche Flächen etwa als Bauland oder in einer anderen Widmungskategorie festgelegt werden sollen. (Lienbacher 2022: 551). Die Politikleitplanung hingegen umfasst teils durchsetzbare Instrumente, iterative Prozesse und auch Papiere, welchen überhaupt keine Rechtsformqualität zukommen.1 Zunehmend wird auch im Klimaschutz über die Anwendung von Positivplanung, ein oftmals im Raumordnungsrecht verwendeter Begriff, diskutiert (Damjanovic 2023: 66). Der Grund für diese Begriffswahl ist, diese Art der Planung zu unterscheiden von der sogenannten Negativplanung, durch die bestimmte Verhaltensweisen, z. B. Landnutzungen, ermöglicht werden, etwa ein Grundstück mit einem Gebäude zu bebauen. (Kleewein 2022: 545). Als positive staatliche Planungen werden jene bezeichnet, die bestimmte Handlungen, etwa von Grundeigentümer* innen, anordnen, also gebieten. Andere Beispiele speziell im Kontext des Klimawandels, sind die Festlegung der Pflicht zum Anschluss an das Fernwärmenetz oder die Abnahme von Strom aus erneuerbaren Energien oder die Regulierung des Verkehrsaufkommens durch Handlungsverpflichtungen, die an Widmungen gebunden sind. Vor diesem Hintergrund wird in diesem Beitrag dargestellt, was Planung im juristischen Verständnis bedeutet, worin ihre Bedeutung für den Klimaschutz besteht und welche Fragen sich in Verbindung mit den Prinzipien der österreichischen Bundesverfassung und den Grundrechten stellen.