Falkenburg, S. (2025). Der Umstieg auf erneuerbare Energie im Wohnungseigentum : eine Maßnahme der ordentlichen oder außerordentlichen Verwaltung? [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://doi.org/10.34726/hss.2025.131424
In Neubauten ist aufgrund des im Februar 2024 in Kraft getretenen Erneuerbaren-Wärme-Gesetzes (EWG) die Errichtung von Anlagen zur Wärmebereitstellung auf Basis fossiler Brennstoffe künftig verboten. Auch im Wohnungseigentum ist der Umstieg auf erneuerbare Energiesysteme wegen der steigenden Energiepreise sowie aufgrund von Nachhaltigkeits- und Umweltgedanken ein längst angekommener Trend. Am Heizen mit erneuerbarer Energie führt kein Weg mehr vorbei, wenngleich die Umsetzung für Wohnungseigentümergemeinschaften wesentlich komplizierter ist als für Eigentümer und Eigentümerinnen eines Einfamilienhauses. In dieser Arbeit soll im ersten Schritt untersucht werden, wann eine thermisch-energetische Sanierungsmaßnahme im Wohnungseigentum eine Erhaltungsarbeit im Sinne der ordentlichen Verwaltung oder eine Verbesserung im Sinne der außerordentlichen Verwaltung der Eigentümergemeinschaft darstellt. Im zweiten Schritt werden die Rechtsfolgen daraus gegenübergestellt. Der Fokus der folgenden Kapitel liegt auf der rechtlichen Erörterung der Anfechtbarkeit von Mehrheitsbeschlüssen und insbesondere auf dem in der Judikatur viel diskutierten Kriterium der „übermäßigen Beeinträchtigung“ von Interessen anderer Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümerinnen im Zusammenhangmit dem Umstieg auf erneuerbare Energiesysteme. Die Arbeit zeigt außerdem Beobachtungen aus der Praxis auf, wie es um die hohen Erwartungen an dieWEG-Novelle 2022 und deren beabsichtigten Energiewende im Wohnrecht steht und welche (tatsächlichen) Erleichterungen die WEG-Novelle 2024 brachte. Der letzte Teil der Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, ob Energiegemeinschaften im Wohnungseigentum rechtlich möglich und sinnvoll sind, und warum der Gesetzgeber offenbar Eigentümergemeinschaften (trotz Teilrechtpersönlichkeit) explizit vom Anwendungsbereich des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes ausnehmen wollte.
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Abweichender Titel nach Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers