Leistungsumfang; Bau-Soll; geschuldeter Erfolg; ÖNORM B 2110; Prüf- und Warnpflicht
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Abstract:
Widersprüche in Bauwerkverträgen sind fast immer auf eine unzureichend bzw. mangelhaft beschriebene Leistung zurückzuführen. Diese Arbeit beschäftigt sich daher in erster Linie mit der Definition der gemäß Werkvertrag geschuldeten Leistungen und den in der Folge sich ergebenden Problemen. Der AN hat ein Werk mit gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften herzustellen, außer die vertragliche Vereinbarung sieht etwas anderes vor. Da Bauprojekten sehr komplexe, umfangreiche und individuelle Werkverträge zu Grunde liegen, deckt sich der vom AG erwartete Erfolg nicht immer mit der Leistungsvorstellung des AN, ohne dass beide Vertragsparteien dies sofort bemerken müssen. Die dadurch auftretenden Widersprüche, Lücken und Divergenzen im vermeintlich vereinbarten Leistungsumfang und vor allem deren Vermeidung und Minimierung sind zentraler Gegenstand dieser Arbeit. Widersprüche bestehen von Anfang an, doch werden sie erst in den verschiedenen Projektphasen offensichtlich. Sofern Widersprüche bereits in der Angebotsphase entdeckt werden, führen sie zu einer Prüf- und Warnpflicht des AN. Werden sie erst nach Vertragsabschluss festgestellt, so kann eine vertraglich geschlossene Regelung oder die von der ÖNORM B 2110 vorgeschriebene Reihenfolge der Vertragsgrundlagen den Widerspruch auflösen. Die genau definierte Bauleistung ist ebenfalls wichtige Voraussetzung für das Gewährleistungsrecht. Ein Mangel wird als -Abweichung vom vertraglich Vereinbarten- definiert. Somit ist es für die Gewährleistung essentiell einen klaren Leistungsumfang definiert bzw. bei Widersprüchen im Werkvertrag ein bereits vertraglich vereinbartes 'Verfahren' zur Problemlösung festgelegt zu haben. Aufgezeigt werden bereits ausjudizierte Fälle und immer wieder auftretende Widersprüche im Leistungsumfang anhand praxisorientierter Analysen. Es wird eine abstrakte Darstellung der Probleme und deren dogmatisch nachvollziehbarer Lösungen gegeben. Wichtig ist dem Bauherrn ein Problembewusstsein für die Praxis zu vermitteln. Gleichzeitig werden Möglichkeiten aufgezeigt wie diese Probleme durch vertragliche Regelungen vermieden, minimiert oder zumindest in geordneten Abläufen zu bewältigt sind.