Eberhardt, G. (2015). Die Besteuerung von privaten Grundstücksveräußerungen unter besonderer Berücksichtigung aktueller Entscheidungen und verfassungsrechtlicher Aspekte [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://doi.org/10.34726/hss.2015.30090
Mit dem Inkrafttreten des 1. Stabilitätsgesetz 2012 (1. StabG 2012) kam es zu einer wesentlichen Systemumstellung in Bezug auf die Besteuerung von Grundstücksveräußerungen. Mit dem 1. StabG 2012 versuchte der Gesetzgeber sämtlich Veräußerungsgewinne aus Immobilienverkäufen zu erfassen und gewährte nur wenige Ausnahmen. Gleichzeitig werden die Veräußerungsgewinne nunmehr mit einer "Flat Tax" in Höhe von 25 % besteuert, sofern der Steuerpflichtige nicht seine Optionsmöglichkeiten ausübt. Die Berechnung, Einbehaltung und Abführungen der Immo-ESt an die zuständigen Finanzbehörden erfolgt nun durch Rechtsanwälte und Notare als Parteienvertreter. Da der Gesetzgeber das 1. StabG 2012 äußerst kurzfristig und ohne Gewährung von Übergangsfristen verabschiedete und noch dazu bereits nicht mehr steuerverfangene Grundstücke der neuen ImmoESt unterwarf, bestehen zahlreiche verfassungsrechtliche Zweifel an Zulässigkeit der gesetzlichen Regelungen. Gleichzeitig ergeben sich aufgrund der allgemein gefassten Gesetzesbestimmungen Auslegungsfragen. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2012 (AbgÄG 2012) und dem 2. Abgabenänderungsgesetz 2014 (2. AbgÄG 2014) hat der Gesetzgeber bereits Änderungen in der Besteuerung von Grundvermögen vorgenommen und bestehende Lücken geschlossen. Vor diesem Hintergrund sind allerdings schon einige Verfahren vor den jeweils zuständigen Gerichten anhängig. Die vorliegende Arbeit stellt die Gesetzessystematik und den aktuellen Stand zur Auslegung der Gesetzesbegriffe dar. Im Zuge dessen wird insbesondere auf jüngste Gerichtsentscheidungen eingegangen. Abschließend wird die Verfassungskonformität der gesetzlichen Bestimmungen beleuchtet und hinterfragt, inwieweit es noch entsprechenden Klärungsbedarfes durch höchstgerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesanpassungen bedarf.