Aydin, O. (2019). Barrierefreiheit und ihre Auswirkungen auf das Wohnrecht [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://doi.org/10.34726/hss.2019.66366
Im alltäglichen Leben werden Menschen mit Behinderungen grundlegende Rechte verwehrt. Zu den größten Problemen, vor welche Menschen mit Behinderungen in ihrem alltäglichen Leben gestellt werden, zählen die in allen Lebensbereichen auftauchenden Barrieren, die es zu überwinden gilt, um vollwirksam am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Internationale Bemühungen führten zwar schrittweise zur besseren Teilhabe (sog. Inklusion) von Menschen mit Behinderungen am alltäglichen Leben, doch konnten diese Bemühungen nicht ansatzweise die Achtung der Rechte von Menschen mit Behinderungen garantieren. Mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - kurz UN-BRK oder englisch kurz CRPD) hat die UN dem Schutz von Menschen mit Behinderungen zu einem erneuten Aufschwung verholfen. Dies gilt für allgemeine Grundsätze wie Würde, Autonomie, Freiheit, Nichtdiskriminierung, volle und wirksame Teilhabe am Leben, Chancengleichheit und Zugänglichkeit (Artikel 3) und vieles mehr. Die UNBehindertenrechtskonvention hatte ihren Ursprung in der Resolution 5/162 der Generalversammlung im Jahr 2002. In Kraft trat die UNBehindertenrechtskonvention am 03.05.2008. Gemäß Artikel 1 der UNBehindertenrechtskonvention liegt der Zweck dieser Konvention darin, den „[] vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern.“ Zur Zweckerreichung sind jedoch die nationale Umsetzung und die Kontrolle dieser Umsetzung wesentlich. Diese Arbeit behandelt die innerstaatliche Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Österreich und in Deutschland im Hinblick auf die in Artikel 9 und 26 der UN-Behindertenrechtskonvention formulierten Anforderungen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit dem 26.10.2008 in Österreich und seit dem 26.03.2009 in Deutschland in Kraft. In Artikel 9 Absatz 1 verpflichtet die UN-Behindertenrechtskonvention ihre Unterzeichnerstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um für Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen den Zugang insbesondere zur physischen Umwelt sowie zu anderen Einrichtungen und Diensten, die der Öffentlichkeit in städtischen und ländlichen Gebieten offen stehen oder für sie bereit gestellt werden, zu gewährleisten. Unter den Begriff physische Umwelt fallen unter anderem Gebäude samt deren Einrichtungen, einschließlich Schulen, Wohnhäuser, medizinische Einrichtungen und Arbeitsstätten.
de
Im alltäglichen Leben werden Menschen mit Behinderungen grundlegende Rechte verwehrt. Zu den größten Problemen, vor welche Menschen mit Behinderungen in ihrem alltäglichen Leben gestellt werden, zählen die in allen Lebensbereichen auftauchenden Barrieren, die es zu überwinden gilt, um vollwirksam am gesellschaftlichen Leben teilnehmen zu können. Internationale Bemühungen führten zwar schrittweise zur besseren Teilhabe (sog. Inklusion) von Menschen mit Behinderungen am alltäglichen Leben, doch konnten diese Bemühungen nicht ansatzweise die Achtung der Rechte von Menschen mit Behinderungen garantieren. Mit dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention - kurz UN-BRK oder englisch kurz CRPD) hat die UN dem Schutz von Menschen mit Behinderungen zu einem erneuten Aufschwung verholfen.
en
Additional information:
Abweichender Titel nach Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers