Müller, S., Baumüller, J., & Scheid, O. (2022). Berichterstattung aufgrund des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes: Darstellung, Analyse und Umsetzung der neuen Berichtspflichten. StuB - Unternehmensteuern und Bilanzen, 23–24, 923–928. http://hdl.handle.net/20.500.12708/142565
Unternehmen mit regelmäßig mehr als 3.000 Arbeitnehmern in Deutschland sind ab dem 1.1.2023 zur Beachtung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) verpflichtet (ab 2024 sinkt der Schwellenwert auf 1.000 Arbeitnehmer).1 Damit einher geht eine neue Offenlegungspflicht, die neben dem Lagebericht und einer ggf. geforderten nichtfinanziellen Berichterstattung zu erfüllen ist: Der Sorgfaltspflichtenerfüllungsbericht nach § 10 Abs. 2 LkSG. Dieser neue Bericht dient primär der behördlichen Überwachung, ist aber auch auf der Internetseite des Unternehmens mindestens sieben Jahre lang für eine allgemeine Öffentlichkeit abrufbereit zu halten. Zudem hat die EU-Kommission für die Lieferkettenüberwachung bereits deutlich weiterreichende Reformvorhaben initiiert, welche die Anforderungen in Zukunft noch weiter erhöhen werden. Vor diesem Hintergrund zielt der folgende Beitrag einerseits auf die Darstellung und Analyse der mit dem LkSG neu entstehenden Transparenz- und Überwachungspflichten nicht nur auf der Ebene des verpflichteten Unternehmens, sondern über dessen gesamte Lieferkette hinweg. Andererseits sollen Vorschläge für die konkrete Umsetzung der neuen Berichtspflichten in der Praxis dargelegt werden.