Semelmayer, L. (2021). Wissenschaftlich standardisierbare Berechnung der Rücklage im Wohnungseigentum [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://doi.org/10.34726/hss.2021.90645
Im Wohnungseigentumsgesetz gibt es die sogenannte Rücklage, mit der die Erhaltungsarbeiten und andere anfallenden Aufwendungen eines Wohnungseigentumsobjektes bezahlt werden können. So wird es jedenfalls vom Gesetzgeber gewünscht. In der Regel ist die angesetzte Rücklagenhöhe jedoch oft nicht ausreichend, um die notwendigen Arbeiten zu finanzieren. Somit muss im Weiteren auf andere Finanzierungsvarianten zurückgegriffen werden. Ziel dieser Arbeit ist es zu beleuchten, ob sich die Rücklagegenhöhe für alle Wohnungseigentumsobjekte wissenschaftlich standardisiert berechnen lässt, um den Verwaltern eine Argumentationsgrundlage für die Berechnung der Rücklagenhöhegegenüber den Wohnungseigentümern zu geben. Weiteres wird auch die anstehende Novellierung des Wohnungseigentumsgesetzes näher betrachtet, speziell im Hinblick auf die geplante Einführung der Mindestrücklage gemäß dem Kategorie D Mietzins von derzeit 90 Cent. Um ein Meinungsbild der Wohnungseigentümer zu bekommen, wurde eine quantitative Umfrage in Bezug auf die Rücklage durchgeführt, mit über150 Teilnehmern. Es konnte anhand dieser Umfrage nicht nur aufgezeigt werden, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer für die Einführung einer Mindestrücklage ist, sondern auch der Großteil der Teilnehmer genauer über die Erhaltung und damit verbunden über die geplanten Sanierungsmaßnahmen informiert wäre. Schließlich wurde anhand eines Rechenbeispiels versucht, die Rücklagenbeiträge für verschiedene Gebäudealter standardisiert zu berechnen. Dabei wurden Zahlen aus der Literatur mitaktuellen Zahlen aus dem Baukosteninformationszentrum, bekannt als BKI, verglichen. Das Ergebnis schafft es als Schnittstelle von Praxis und Lehre die angemessene Rücklagenhöhe zu berechnen. Im Ergebnis kann die Arbeit wissenschaftlich nachweisen, dass eine standardisierte Berechnung der Rücklage zwar grundsätzlich möglich ist, der ermittelte Wert jedoch lediglich als Richtwert anzusehen ist. Für eine präzisere Berechnung wäre eine individuelle Begutachtung der einzelnen Bauteile durch einen Sachverständigen erforderlich.
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Abweichender Titel nach Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers