Daimer, K. (2016). Juristische Rahmenbedingungen für die Implementierung von Photovoltaikanlagen bei Gewerbe- und Handelsimmobilien [Master Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://doi.org/10.34726/hss.2016.36906
In dieser Arbeit wird untersucht und dargestellt, welche rechtlichen Anforderungen in der Praxis auf den Betreiber einer Gewerbeimmobilie zukommen, wenn die Dachflächen der Liegenschaft für Photovoltaikanlagen genutzt werden sollen. Die europäische und österreichische Klima- und Energiepolitik versucht den Klimawandel einzudämmen unter anderem durch Förderung erneuerbarer Energien. Die Zahl der Investitionsförderungen durch die Länder oder den Bund und der Ausbau von großen Photovoltaikanlagen als Ökostromanlagen mit geförderten Einspeisetarifen durch die OeMAG ist daher vor einigen Jahren massiv gestiegen. Zurzeit werden Anlagen bis zu einer Größe von 200 kWp auf Flachdächern von Gewerbeimmobilien mit einem Einspeisetarif von 8,24 Cent/kWh auf 13 Jahre gefördert. Doch die Vormachtstellung des Fördersystems der OeMAG auf dem Photovoltaikmarkt wird in Zukunft immer weniger relevant, Einspeisetarife sinken und die Investitionsförderungen nehmen ab. Um die Energiewende sinnvoll umzusetzen, gibt es auch die Möglichkeit, dass der Vermieter eines Fachmarktzentrums seinen Mietern, die Nutzung vom in der Gewerbeimmobilie produzierten Sonnenstrom ermöglicht. Dabei wird nach Modellen gesucht, die nicht den Allgemeinstrombedarf des Gebäudes abdecken sollen, dies wäre zwar rechtlich grundsätzlich möglich, ist aber in einem Fachmarktzentrum nicht bedeutend, sondern den Nutzerstrombedarf der Mieter. Die bautechnischen Voraussetzungen ermöglichen dies zwar und das Energieprofil einer Photovoltaikanlage deckt sich perfekt mit dem Lastprofil einer Gewerbeimmobilie, mit den Strombedarfszeiten der Mieter, aber ein Vermieter darf nach der derzeitig geltenden Rechtslage nicht Strom an seine Mieter verkaufen. Im Unterschied zu privaten Haushalten mit vorwiegendem Warmwasser- und Heizungsbedarf wird bei Gewerbeimmobilen Energie für Kühlung benötigt gerade in der Zeit in der Photovoltaikanlagen Strom produzieren. Rechtlich möglich wäre es, dass der Vermieter seine Mieter mit Wärme bzw. Kühlung versorgt, doch soll er nicht zur Betriebskostendrehscheibe werden. Versorgt er sie allerdings mit Strom, wird er nach dem EIWOG 2010 zum Elektrizitätserzeuger, -unternehmer usw. und eine elektrizitätsrechtliche Bewilligung der Anlage nach den jeweiligen Landesausführungsgesetzen des ElWOG 2010 ist nötig, die Leitung ist öffentliches Netz. Die einzige Lösung zurzeit nach der geltenden Rechtslage ist die Vermietung von Dachflächen für die Errichtung von einer Photovoltaikanlage durch den Mieter selbst bzw. die Vermietung von Photovoltaikmodulen an einen Mieter. Das Leitungsnetz zwischen 73 Photovoltaikanlage und Stromabnehmer ist in diesem Fall eine -Kundenanlage-. Der Mieter versorgt sich selbst, es entsteht keine Problematik mit Subzähler, öffentlichem Netz und Direktleitung. Ist die freie Lieferantenwahl gemäß § 76 ElWOG 2010 gewährleistet, besteht keine energierechtliche Problematik. Offen bleibt, wie schnell der Gesetzgeber reagieren wird und Leitungen von einer Photovoltaikanlage des Vermieters zum Mieter in Gewerbeimmobilien als Kundenanlage einstuft, wie in Deutschland oder die -Hausleitung- im NÖ ElWOG. Damit wäre eine einfache und unkomplizierte Stromversorgung der Mieter eines Fachmarktzentrums durch die Anlage des Vermieters als zusätzliche Möglichkeit gewährleistet.