Vogler, M. (2009). Das Bundesvergabegesetz 2006 - insbesondere im Hinblick auf die technische und bauwirtschaftliche Prüfung von Angeboten bei Bauleistungen [Diploma Thesis, Technische Universität Wien]. reposiTUm. https://resolver.obvsg.at/urn:nbn:at:at-ubtuw:1-25173
Am 1. Februar 2006 trat ein neues Bundesvergabegesetz in Kraft.<br />Es brachte viele Neuerungen, Adaptionen und wird seit seinem Inkrafttreten sehr intensiv in der Fachwelt diskutiert. Im Jahr 2007 wurde schon die erste Novellierung durchgeführt, weil sich die rechtlichen Rahmenbedingungen verändert hatten. Zusätzlich wurden die Schwellenwerte, ab denen eine EU-weite Ausschreibung erfolgen muss, neu festgelegt. Die wesentlichsten Neuerungen sind die konsequente Trennung des Bereiches der klassischen Auftraggeber und der Sektorenauftraggeber, die Möglichkeit des Abänderungsangebotes, zwei neue Vergabeverfahren und die verbindliche Anwendung von vorhandenen Leitlinien. Das Bundesvergabegesetz 2006 legt wichtige Bestimmungen für Ausschreibungen fest. Zuerst muss ein geschätzter Auftragswert ermittelt werden, der die Wahl des Vergabeverfahren bestimmt. Die Regelungen für die gewerkeweise Vergabe, die Unterscheidung zwischen Ober- und Unterschwellenbereich, den Ausschluss von Unternehmen die an Vorarbeiten beteiligt waren, die Anforderungen an die Leistungsbeschreibung und weitere mehr sind streng einzuhalten. Für die Phase vor der Angebotsprüfung, konkret ab dem Zeitpunkt an dem die Angebote beim Auftraggeber eingereicht werden können, gibt es genau definierte Anforderungen wie die Entgegennahme und die Verwahrung der eingereichten Angebote sowie die eigentliche Angebotsöffnung und deren Dokumentation durchgeführt werden müssen. Die Angebotsprüfung stellt hohe Anforderungen an die Mitarbeiter, die mit der Durchführung betraut sind. Wichtige Qualifikationen wie Objektivität, Kenntnis der gesetzlichen Bestimmungen, betriebswirtschaftliches und logisches Denken sowie Erfahrung im Bereich der baupraktischen Umsetzung sind unabdingbar. Die formal-inhaltlich-materielle Angebotsprüfung umfasst die formale Prüfung (dazu zählen die Prüfung auf Vollständigkeit, zweifelhafte Preisangaben oder die Unterschriftenproblematik), die rechnerische Richtigkeit (Rechenfehlerregelungen) und die technische Angebotsprüfung.<br />Dazu zählt unter anderem die Einhaltung der im Vergabegesetz definierten Grundsätze sowie das Überprüfen von Alternativ-, Abänderungs- und Variantenangeboten hinsichtlich ihrer Zulässigkeit, der Gleichwertigkeit mit der ausgeschriebenen Leistung und der Einhaltung der definierten Mindestanforderungen. Die bauwirtschaftliche Prüfung eines Angebotes beinhaltet die Beurteilung der Preisangemessenheit und den Zugang zur vertieften Angebotsprüfung. Dazu wird der Begriff der Angemessenheit eines Preises genau definiert und die Überprüfungsmöglichkeiten aufgezeigt. Die vertiefte Angebotsprüfung erfordert einen besonderen Detaillierungsgrad und daher sind die Anforderungen an einen Prüfer für diese Tätigkeit überdurchschnittlich hoch. Die verschiedenen Zugangsmöglichkeiten zur vertieften Überprüfung von Angeboten geben einem Prüfer ausreichend Möglichkeiten ein Angebot zu beurteilen. Zur bauwirtschaftlichen Beurteilung eines Angebotes zählt auch die Überprüfung, ob eine spekulative Preisgestaltung vorliegt. Ein Spekulationspotenzial liegt fast immer im Leistungsverzeichnis der Ausschreibung und deren Bestimmungen vor. Daher müssen Methoden zur Erkennung von Spekulationen entwickelt werden, erkannt werden welche Motive dahinter stecken können und welche Maßnahmen man als Auftraggeber ergreifen kann, um möglichst keine Spekulationen zuzulassen oder zumindest das Potenzial für eine spekulative Preisgestaltung minimieren zu können. Die letzte Überprüfung aus bauwirtschaftlicher Sicht ist die Prüfung, ob unzulässige Submissionsabsprachen vorliegen. In letzter Zeit traten leider immer wieder Preisabsprachen und Kartellbildungen auf. Daher muss vermehrt Augenmerk auf die Motive und das Erkennen von Absprachen sowie die Maßnahmen gegen derartige strafbare Handlungen gelegt werden. Die Resultate und Entscheidungen aus der Angebotsprüfung sowie eine Bieterreihung werden in der Niederschrift über die Angebotsprüfung zusammengefasst. Diese Dokumentation ist an gewisse formale Vorschriften gebunden und dient auch als wichtiger Beleg bei einem Einspruch gegen die Vergabeentscheidung vor einer Vergaberechtsbehörde.
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On February 1st, 2006 the new federal public procurement law came into effect. This law brought about a lot of changes and a lively discussion in professional circles. In the year 2007 the first amendment came into effect because important legal conditions had been changed. In addition to the amendment the threshold value, which is an important border value for procurement in the whole European union, was modified. Essential innovations of the law are for example a strict separation of the field of the classic contracting authorities and the contracting authorities for special sectors, a new kind of building tender, two new procurement proceedings and the obligation to work with existing guidelines.<br />First step for a contracting authority starting a procurement process is to calculate an estimate contract value. This value decides in which settlement (under or above the threshold value) procurement can be implemented. The federal public procurement law specifies the terms for contractors who were involved in previous work and want to submit a building tender for this project. The law also defines the requirements for the terms and specifications for tenders which have to be strictly executed. In the period before the assessment of building tenders the contracting authority has to receive the building tenders from the contractors and has to keep all received tenders safe. The opening procedure of all building tenders is very important and has to be documented very carefully.<br />The assessment of building tenders is a complex task. So the person who does the job has to be experienced in working with federal public procurement law and other regulations and has to be objective.<br />Furthermore logical and economical thinking is a must and the person has to have know-how with regard to construction and building methods. The technical assessment of building tenders includes a formal check of terms which are defined in the federal public procurement law, a check for mathematical correctness, an evaluation if the important basic principles are adhered to and last but not least a check if terms for the special forms of tenders are correct. The building-economical assessment includes the check if prices are adequate and how a deep assessment of building tenders is to be done.<br />For the person who does this work, it is necessary to have experience in checking building tenders in a very detailed way. The building-economical assessment also comprises an evaluation to find out if speculations in the building tender might be involved.<br />Speculations can occur in almost any procurement process. But a responsible contracting authority should make sure that building tenders are as correct as possible and also take measures to minimize the risk for speculations. The last check is to see if there is reasonable suspicion for secret agreements in the building tenders. In recent years many secret agreements were revealed and consequently contracting authorities have to develop better methods to find out motives and how to reveal secret agreements as well as considering steps to be taken against this criminal offence. The results of the building tender assessment have to be documented and have to meet particular requirements. In the case of protest this document is an important attest for the contracting authority.
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Abweichender Titel laut Übersetzung der Verfasserin/des Verfassers Zsfassung in engl. Sprache